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Brandschutz FAQ

Die FAQ zum Thema Brandschutz beantwortet neben den gängigsten allgemeinen Fragen, insbesondere Fragen zum Thema Brandschutz im Holzbau.

Verweise und Verlinkungen führen ggf. auf Seiten oder Schriften, die den zugangsberechtigten Mitgliedsunternehmen vorbehalten sind.

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Was ist Brandschutz?

Welche Schutzziele formuliert die Bauordnung?

Wann braucht man einen Brandschutznachweis?

Wann braucht man ein Brandschutzkonzept?

Was unterscheidet einen Brandschutznachweis von einem Brandschutzkonzept?

Was bedeutet baurechtskonformes Planen und Bauen im Hinblick auf den Brandschutz?

Welche Grundanforderungen an Bauwerke gibt es?

Wie können die bauaufsichtlich relevanten Eigenschaften von Bauprodukten und Bauarten nachgewiesen werden?

Was ist eine Leistungserklärung (DoP)?

Welche nationalen Nachweisverfahren stehen für ungeregelte Bauprodukte zur Verfügung und welche Voraussetzungen gibt es für deren Verwendung?

Welche Kennzeichnung erhalten Bauprodukte die kein CE-Zeichen tragen?

Was ist ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) für Bauprodukte?

Was ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)?

Was ist eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE)?

Welche nationalen Nachweisverfahren stehen für ungeregelte Bauarten zur Verfügung und welche Voraussetzungen gibt es für deren Anwendung?

Werden Bauarten gekennzeichnet?

Was ist ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) für Bauarten?

Was ist eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG)?

Was ist eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG)?

Was ist eine Abweichung (vom Baurecht)?

Was ist eine Kompensationsmaßnahme?

Was sind Sonderbauten?

Welche baurechtlichen Besonderheiten bestehen hinsichtlich der Anforderungen an Sonderbauten?

Wie sind die Sonderbauten geregelt und was sind „ungeregelte“ Sonderbauten?

Für welche Sonderbauten gibt es Verordnungen oder Richtlinien (geregelte Sonderbauten)?

Welche weiteren baulichen Anlagen werden durch Vorschriften geregelt?

Wie sieht der Brandschutz bei Sonderbauten aus?

Welche bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen gibt es?

Wie wird das Brandverhalten von Baustoffen ermittelt?

Wie erfolgt die Klassifizierung des Brandverhaltens von Baustoffen nach deutscher Norm?

Wie erfolgt die Klassifizierung des Brandverhaltens von Baustoffen nach europäischer Norm?

Was bedeuten die Indizies …fl und …L bei europäisch klassifizierten Bauprodukten?

Können Baustoffe ohne Prüfung klassifiziert werden?

Wie erfolgt die Zuordnung der Brandverhaltensklassen an die bauordnungsrechtlichen Anforderungen?

Im Brandschutz wird zwischen „tragenden“ und „nichttragenden“ feuerwiderstandsfähigen Bauteilen unterschieden. Was bedeuten diese Begriffe?

Im Brandschutz wird zwischen „raumabschließenden“ und „nichtraumabschließenden“ feuerwiderstandsfähigen Bauteilen unterschieden. Was bedeuten diese Begriffe?

Was bedeutet "genormte Brandbeanschruchung"?

Gibt es weitere Brandszenarien für Feuerwiderstandsprüfungen?

Was ist die Außenbrandkurve?

Wie funktioniert ein Naturbrandmodell?

Wie werden Feuerwiderstandsprüfungen durchgeführt?

Welche europäische und deutsche Norm regelt die Prüfung und Klassifizierung von Bauteilen?

Gibt es Unterschiede zwischen den Prüfverfahren nach DIN und nach EN?

Was sind die relevanten Leistungseigenschaften eines Bauteils bzw. was sind „Versagenskriterien“ in Brandprüfungen?

Wie wird eine Leistung hinsichtlich des Feuerwiderstandes nach nationaler Norm angegeben?

Wie wird eine Leistung hinsichtlich des Feuerwiderstandes nach europäischer Norm angegeben?

Wie könnte eine Prüfung und Klassifizierung beispielhaft ablaufen?

Wie kann der Ablauf Prüfung – Klassifizierung (– Verwendung) eines Bauteils kurz geschildert werden?

Was für einen Geltungsbereich hat ein Prüfergebnis?

Was ist „F60“?

Was ist R60, EI60, REI60?

Wie gehen die Bauordnungen mit den Klassen nach DIN- bzw. EN-Norm um?

Wofür steht ein „-M“ in der Klassifizierung?

Welche Wände müssen mit „-M“ klassifiziert sein?

Was ist „K1“ und „K2“?

Wie wird eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung geprüft?

Wofür gelten die Prüfergebnisse einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung?

Was ist „K260"?

Was ist der Unterschied zwischen K260 und F60 / R60 / EI60 /REI60?

Was ist die MHolzBauRL (Fassung Oktober 2020; Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise)?

Darf die MHolzBauRL 2020 schon angewendet werden?

Was regelt die MHolzBauRL 2020 für die Holzrahmen-/Holztafelbauweise?

Was regelt die MHolzBauRL 2020 für die Massivholzbauweise?

Was sieht die Bauordnung für Regelungen für Außenwandbekleidungen vor?

Was regelt die MHolzBauRL 2020 zu den Außenwandbekleidungen?

Kann man die Tragfähigkeit von Holzbauteilen auch rechnerisch nachweisen?

Kann man den Raumabschluss von Holzbauteilen auch rechnerisch nachweisen?

Bei Türen gibt es eine Vielzahl verschiedener Anforderungen. Was sind die wichtigsten Anforderungen und Leistungen für Abschlüsse (Türen und Tore)?

Welche bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Abschlüsse (Tore und Türen) gibt es bzgl. der Feuerwiderstandsfähigkeit?

Wie sieht die Klassifizierung von Abschlüssen (Tore und Türen) aus?

Was ist der Unterschied zwischen F…- und G…-Verglasungen?

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Was ist Brandschutz?

Unter Brandschutz werden alle Maßnahmen gezählt, die dazu dienen, die bauordnungsrechtlichen Schutzziele zu erreichen. Dabei wird der Brandschutz in vier Teilbereiche untergliedert. Dies sind der

  • bauliche,
  • anlagentechnische,
  • organisatorische und
  • abwehrende Brandschutz.

Die Landesbauordnungen definieren fast ausschließlich Maßnahmen, die zum baulichen Brandschutz (v.a. Gebäudekonstruktion, Flucht- und Rettungswege, Erschließung mit Löschwasser, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, Bildung von Brandab-schnitten) zählen und somit im Zusammenhang mit der Errichtung oder der Änderung von baulichen Anlagen getroffen werden. Feuerwehren sind grundsätzlich für den abwehrenden Brandschutz zuständig. Dieser beinhaltet alle Maßnahmen um den Brand zu bekämpfen (z.B. Löscharbeiten) und Schäden zu reduzieren. Der anlagentechnische Brandschutz umfasst alle technischen Maßnahmen mit denen Brandrisiken minimiert, Flucht- und Rettungswege gesichert und Funktionen aufrechterhalten werden. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Brandmeldeanlagen, Feuerlöschanlagen (z.B. Sprinkleranlagen), Rauchabzugsanlagen und Sicherheitsbeleuchtungsanlagen. Ergänzt werden diese durch organisatorische Brandschutzmaßnahmen. Hierzu zählen Fluchtwegepläne, Brandschutzordnungen und Verhaltensanweisungen für Personen im Brandfall.

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Welche Schutzziele formuliert die Bauordnung?

Die Formulierung des allgemeinen Schutzzieles in § 3 MBO, dass „[…] Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden […]“, wird hinsichtlich des Brandschutzes in § 14 MBO konkretisiert: „Bauliche Anlagen haben der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorzubeugen und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen.“

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Wann braucht man einen Brandschutznachweis?

Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an den Brandschutz sind grundsätzlich nachzuweisen. Zusammen mit dem Nachweis der Standsicherheit, dem Schall- und Erschütterungsschutznachweis gehört der Brandschutznachweis zu den bautechnischen Nachweisen für Gebäude. Für verfahrensfreie Bauvorhaben (MBO § 61) sind diese jedoch nicht erforderlich.

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Wann braucht man ein Brandschutzkonzept?

Ein Brandschutzkonzept beinhaltet gewöhnlich die gesamte Brandschutzplanung. In der Regel wird ein Brandschutzkonzept für Sonderbauten und für Gebäude erstellt, die von den Anforderungen der Landesbauordnungen abweichen. Es ist schutzzielorientiert hinsichtlich der baurechtlichen und ggf. zusätzlich objektspezifischen Anforderungen. D.h. es ist der Nachweis zu erbringen, dass das geforderte Sicherheitsniveau erreicht wird (Einhaltung der Schutzziele). Bei Abweichungen kann dies z.B. durch die getroffenen Kompensationsmaßnahmen erfolgen. Brandschutzkonzepte umfassen regelmäßig alle vier Teilbereiche des Brandschutzes. Ihr inhaltlicher Aufbau sollte entsprechend der Richtlinie 01/01:2000-05 Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. (vfdb) gegliedert sein.

Weitere Informationen können der Schrift des Informationsdienst Holz „Brandschutzkonzepte für mehrgeschossige Gebäude und Aufstockungen“ entnommen werden.

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Was unterscheidet einen Brandschutznachweis von einem Brandschutzkonzept?

Die Abgrenzung zwischen den Begrifflichkeiten „Brandschutznachweis“ und „Brandschutzkonzept“ ist fließend. Der Begriff „Brandschutzkonzept“ wird in der Musterbauordnung nur im Zusammenhang mit den Sonderbauten erwähnt. Daneben wird dieser Begriff auch regelmäßig zur Bezeichnung des brandschutztechnischen Nachweises gebraucht, wenn ein Standardgebäude von den Regelungen des Baurechts abweicht. Handelt es sich bei einem Gebäude um ein baurechtskonform geplantes und errichtetes Bauwerk, so kommt häufig der Begriff „Brandschutznachweis“ zum Einsatz. Teilweise werden die Begriffe auch synonym verwendet.

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Was bedeutet baurechtskonformes Planen und Bauen im Hinblick auf den Brandschutz?

Wird ein Gebäude der Gebäudeklasse 1 bis 5 in kompletter Übereinstimmung mit der entsprechend gültigen Landesbauordnung geplant und errichtet, so stellt diese für das Gebäude eine Art „Standardbrandschutzkonzept“ dar. D.h. der geforderte Brandschutznachweis belegt, dass die Anforderungen an den (baulichen) Brandschutz eingehalten sind. Zusätzlich wird davon ausgegangen, dass eine Feuerwehr vorhanden ist, die über Rettungsgeräte einen zweiten Rettungsweg gewährleistet.

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Welche Grundanforderungen an Bauwerke gibt es?

Bauordnungsrechtlich bestehen für bauliche Anlage gemäß Anhang I der EU-BauPVO Grundanforderungen an

  1. die Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
  2. den Brandschutz,
  3. die Hygiene, die Gesundheit und den Umweltschutz
  4. die Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung,
  5. den Schallschutz und
  6. den Wärmeschutz.

Eine Regelung zu 7. der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen steht noch aus.

Die Technischen Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an den Brandschutz von Bauwerken zu beachten sind, werden in der MVV TB in Kapitel A2 aufgeführt.

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Wie können die bauaufsichtlich relevanten Eigenschaften von Bauprodukten und Bauarten nachgewiesen werden?

Hersteller, Planer und Ausführende stehen in der Verantwortung ein Bauwerk so mit den geeigneten Bauprodukten und Bauarten zu planen und zu errichten, dass die Grundanforderungen erfüllt werden. Die Eignung hierfür ist mit einem der folgenden Verfahren nachzuweisen. Alle diese Verfahren schließen grundsätzlich Regelungen zur Prüfung, Überwachung und Kennzeichnung mit ein. Ein höherrangiges Nachweisverfahren ist verpflichtend anzuwenden, sofern ein solches für das Bauprodukt (1. bis 3.) oder die Bauart (2. und 3.) einsetzbar ist/existiert.

  1. europäisch über eine Leistungserklärung (DoP) für Bauprodukte mit CE-Zeichen,
  2. national über eingeführte Technische Baubestimmungen (siehe MVV TB C2; z.B. DIN) für geregelte Bauprodukte und Bauarten oder solche die davon nicht wesentlich abweichen oder
  3. ein passendes nationales Verfahren für ungeregelte Bauprodukte und Bauarten.

Zur Qualitätssicherung und zur Begrenzung von Haftungsrisiken müssen Hersteller und Ausführende die Verwendbarkeit von Bauprodukten und die Anwendbarkeit von Bauarten prüfen und dokumentieren.

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Was ist eine Leistungserklärung (DoP)?

Mit einer Leistungserklärung (Declaration of performance; DoP) bestätigt der Hersteller, dass die Eigenschaften der gelieferten Produkte der erklärten Leistung entsprechen. Sie wird für Bauprodukte ausgestellt, die von einer hEN (harmonisierten europäischen Norm) oder ETA (European Technical Assessment; Europäische Technische Bewertung) erfasst sind.

Solche Bauprodukte erhalten die CE-Kennzeichnung. Diese stellt die Grundvoraussetzung zum Inverkehrbringen und Handeln eines Bauproduktes auf dem europäischen Binnenmarkt dar. Ein Prüfzeichen, Gütezeichen oder Gütesiegel ist die CE-Kennzeichnung nicht.

Wird ein CE gekennzeichnetes Bauprodukt eingesetzt, an das z.B. bauordnungsrechtliche Anforderungen an den Brandschutz gestellt werden, müssen alle für den Anwendungsfall geforderten Merkmale in der DoP ausgewiesen sein. Merkmale können z.B. die Feuerwiderstandsdauer, der Raumabschluss und/oder die Brandverhaltensklasse sein. Ist dies nicht der Fall sind weitere Nachweise für das Bauprodukt oder den jeweiligen Anwendungsfall erforderlich.

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Welche nationalen Nachweisverfahren stehen für ungeregelte Bauprodukte zur Verfügung und welche Voraussetzungen gibt es für deren Verwendung?

Sofern es für ein ungeregeltes Bauprodukt ein anerkanntes Prüfverfahren nach MVV TB C3 gibt, kann der Verwendbarkeitsnachweis durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) erfolgen. Ist dies nicht der Fall steht für ein Bauprodukt, das allgemein Verwendung finden soll, die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) und für solch eines, das nur einmalig im Rahmen eines Bauvorhabens eingesetzt wird, die Zustimmung im Einzelfall (ZiE) zur Verfügung.

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Welche Kennzeichnung erhalten Bauprodukte die kein CE-Zeichen tragen?

Bauprodukte die auf Grundlage nationaler Regelungen Verwendung finden, müssen eine Ü-Kennzeichnung tragen. Damit erklärt der Hersteller die Übereinstimmung der Eigenschaften des Bauproduktes mit den Technischen Baubestimmungen (geregelte Bauprodukte) oder dem entsprechenden Verwendbarkeitsnachweis (abP, abZ, ZiE) für ungeregelte Bauprodukte.

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Was ist ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) für Bauprodukte?

Ein abP ist ein Verwendbarkeitsnachweis für ein Bauprodukt. Es kann erteilt werden, wenn die relevanten Eigenschaften aus denen sich die Verwendbarkeit ergeben, nach einem allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können. Aus der MVV TB C3 ergibt sich im Einzelnen, für welche Bauprodukte ein abP ausgestellt werden kann und welches anerkannte Prüfverfahren maßgebend ist.

Das abP für Bauprodukte wird durch eine Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle) erteilt. Es kann dann für den in der maßgebenden Norm angegebenen Verwendungsbereich deutschlandweit eingesetzt werden.

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Was ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)?

Für ein ungeregeltes Bauprodukt im Anwendungsbereich der Landesbauordnungen (LBO) kann eine abZ erteilt werden. Sie wird für alle Bundesländer zentral durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) ausgestellt und gilt in der Regel für fünf Jahre.

Geregelt werden in einer abZ die bauaufsichtlich relevanten Eigenschaften eines Bauprodukts, die Verwendungsbereiche sowie Herstellung, Verarbeitung, Transport und Lagerung.

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Was ist eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE)?

Auf Antrag kann die oberste Bauaufsichtsbehörde einer Verwendung von Bauprodukten im Einzelfall zustimmen. Diese ZiE gilt dann als Verwendbarkeitsnachweis für den vorhergesehenen Anwendungsfall im Rahmen des konkreten Bauvorhabens und darf nicht auf andere Bauvorhaben übertragen werden.

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Welche nationalen Nachweisverfahren stehen für ungeregelte Bauarten zur Verfügung und welche Voraussetzungen gibt es für deren Anwendung?

Sofern es für eine ungeregelte Bauart ein anerkanntes Prüfverfahren nach MVV TB C4 gibt, kann der Anwendbarkeitsnachweis durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) erfolgen. Ist dies nicht der Fall steht für eine Bauart, die allgemein Anwendung finden soll, die allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) und für solch eine, die nur einmalig im Rahmen eines Bauvorhabens eingesetzt wird, die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG) zur Verfügung.

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Werden Bauarten gekennzeichnet?

Bauarten tragen keine Kennzeichnung.

Die Bauordnung sieht aber vor, dass die Übereinstimmung der Bauart mit den Technischen Baubestimmungen (geregelte Bauarten) oder dem entsprechenden Anwendbarkeitsnachweis (abP, aBG, vBG) für ungeregelte Bauarten bestätigt wird. Diese Übereinstimmungsbestätigung muss formlos schriftlich durch den Anwender/Errichter einer Bauart erfolgen.

Jedes Bauprodukt, das Bestandteil einer Bauart ist, braucht wiederum einen Nachweis und eine entsprechende Kennzeichnung für seine Verwendung.

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Was ist ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) für Bauarten?

Ein abP ist ein Anwendbarkeitsnachweis für eine ungeregelte Bauart. Es kann erteilt werden, wenn die relevanten Eigenschaften aus denen sich die Anwendbarkeit ergeben, nach einem allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können. Aus der MVV TB C4 ergibt sich im Einzelnen, für welche Bauarten ein abP ausgestellt werden kann und welches anerkannte Prüfverfahren maßgebend ist.

Das abP für Bauarten wird durch eine Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle) erteilt. Es kann dann für den in der maßgebenden Norm angegebenen Anwendungsbereich deutschlandweit eingesetzt werden.

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Was ist eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG)?

Sofern für eine Bauart keine allgemein anerkannte Regel der Technik oder kein allgemein anerkanntes Prüfverfahren existiert, es jedoch allgemein Anwendung finden soll, kann eine aBG beantragt werden. Diese wird für alle Bundesländer zentral durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt.

Eine aBG enthält u.a. Regelungen zur Planung, Bemessung und Ausführung der Bauart.

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Was ist eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG)?

Soll eine ungeregelte Bauart nur für ein konkretes Bauvorhaben zur Anwendung kommen, so kann eine vBG anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung beantragt werden. Grundsätzlich ist die zuständige oberste Bauaufsichtsbehörde des Landes, in dem das Bauvorhaben durchgeführt wird, für die Ausstellung einer vBG verantwortlich.

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Was ist eine Abweichung (vom Baurecht)?

Werden bei der Planung und Ausführung eines Gebäudes die Anforderungen des Baurechts nicht eingehalten, so spricht man von einer Abweichung. Jede Abweichung muss dokumentiert und es muss im Brandschutzkonzept festgehalten werden, dass durch Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) das erforderliche Schutzziel eingehalten wird.

Unter anderem können folgende Bereiche genannt werden in denen es zu Abweichungen kommen kann:

·  Das Brandverhalten der verwendeten Baustoffe,

·  der Feuerwiderstand der tragenden, aussteifenden und/oder raumabschließenden Bauteile,

·  die Kapselklasse einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung oder

·  die Abschottung von Öffnungen für die Durchführung von Installationen in raumabschließenden Bauteilen.

Insbesondere für Gebäude der Gebäudeklasse 1 bis 5 beschränken sich die Abweichungstatbestände fast ausschließlich auf die genannten Anforderungen an den baulichen Brandschutz.

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Was ist eine Kompensationsmaßnahme?

Als Kompensationsmaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die dazu dienen die Schutzziele trotz vorliegender Abweichungen zu erfüllen. Maßnahmen die ohnehin baurechtlich gefordert sind, dürfen hierfür nicht herangezogen werden.

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Was sind Sonderbauten?

Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung. Dies sind z.B. Gebäude mit einer Höhe von mehr als 22 m (Hochhäuser), Versammlungsstätten, Schulen oder Krankenhäuser. Eine vollständige Auflistung kann der jeweiligen Landesbauordnung entnommen werden. Die Musterbauordnung führt die Tatbestände, die zur Einordnung als Sonderbau führen in § 2 Abs. 4 auf.

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Welche baurechtlichen Besonderheiten bestehen hinsichtlich der Anforderungen an Sonderbauten?

Zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen (§ 3 MBO), u.a. das Erreichen der Schutzziele, können sich für die Errichtung, Änderung, Unterhaltung, den Betrieb und die Nutzung von Sonderbauten besondere Anforderungen ergeben (§ 51 MBO). Ggf. sind aus gleichem Grund auch Erleichterungen gegenüber den baurechtlichen Anforderungen an Standardgebäude gestattet.

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Wie sind die Sonderbauten geregelt und was sind „ungeregelte“ Sonderbauten?

Als geregelt gelten alle Sonderbauten, für die eine durch die Bauministerkonferenz herausgegebene Muster-Sonderbauvorschrift (Verordnung oder Richtlinie) existiert. Besondere Anforderungen und Erleichterungen werden in diesen Vorschriften geregelt. Davon betroffen ist insbesondere der Brandschutz. In verschiedenen Bundesländern werden auf Grundlage dieser Muster teilweise eigene Vorschriften verabschiedet und in den Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen als technische Regel veröffentlicht. Diese sind dann entsprechend anzuwenden.

Sofern keine Sonderbauvorschrift existiert, handelt es sich um einen ungeregelten Sonderbau.

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Für welche Sonderbauten gibt es Verordnungen oder Richtlinien (geregelte Sonderbauten)?

Die folgende Tabelle enthält die von der Bauministerkonferenz veröffentlichten Muster-Sonderbauvorschriften. In einzelnen Bundesländern sind auch Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen über entsprechende Landesvorschriften geregelt.

Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von

Verordnung oder Richtlinie

Sonderbauten

 

Beherbergungsstätten

Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten: 2014-05

Verkaufsstätten

Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten: 2014-07

Versammlungsstätten

Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten: 2014-07

Schulen

Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen: 2009-04

Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung

Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Wohnformen für
Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung: 2012-05

Hochhäuser

Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern: 2008-04,
zuletzt geändert 2012-02

Industriebau

Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau
(Muster- Industriebaurichtlinie - MIndBauRL): 2019-05

Tabelle mit den technischen Regeln nach MVV TB 2020/2 lfd. Nrn. A 2.2.2.2 bis A 2.2.2.8, deren konkretisierenden Anforderungen hinsichtlich Planung und Ausführung zu beachten sind.

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Welche weiteren baulichen Anlagen werden durch Vorschriften geregelt?

Besondere Anforderungen bestehen auch an Garagen und Gebäude der GK 4 und 5 aus Holz, die hochfeuerhemmend bzw. feuerbeständig sein müssen. Beide sind entsprechend der MBO § 2 Abs. 4 keine Sonderbauten. Sie werden aber dennoch durch die Garagenverordnung bzw. Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL) geregelt.

Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von

Verordnung oder Richtlinie

Hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise und feuerwiderstandsfähige Bauteile in Massivholzbauweise, Außenwandbekleidungen aus Holz und Holzwerkstoffen

Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise – M-HolzBauRL: 2020-10

Garagen

 

Garagen

Muster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen: 2008-05

Tabelle mit den technischen Regeln nach MVV TB 2020/2 lfd. Nrn. A 2.2.1.4 und A 2.2.2.1, deren konkretisierenden Anforderungen hinsichtlich Planung und Ausführung zu beachten sind.

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Wie sieht der Brandschutz bei Sonderbauten aus?

Bei geregelten Sonderbauten werden die Anforderungen an den Brandschutz durch die jeweilige Sonderbauvorschrift präzisiert. Gegenüber den Regelungen der Bauordnung für Standardgebäude bestehen für diese Sonderbauten ggf. geänderte Anforderungen an den baulichen Brandschutz. Daneben können auch anlagentechnische, organisatorische und/oder abwehrende Brandschutzmaßnahmen gefordert werden. In diversen Sonderbauvorschriften dürfen bauliche durch anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen ersetzt werden. Dies erscheint bei einer schutzzielorientierten Betrachtungsweise als sinnvoll. Sämtliche Maßnahmen sind in einem Brandschutzkonzept bzw. –nachweis festzuhalten und mit den Bauaufsichtsbehörden abzustimmen.

Sofern es sich bei der baulichen Anlage um einen ungeregelten Sonderbau handelt, ist regelmäßig ein individuelles Brandschutzkonzept zu erstellen, das auf das Bauvorhaben zugeschnitten und mit den Bauaufsichtsbehörden abzustimmen ist. Als Hilfe bei der Erstellung kann in bestimmten Fällen der „Leitfaden Ingenieurmethoden des Brandschutzes“ des Technisch-Wissenschaftlichen Beirats (TWB) der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. (vfdb) dienen.

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Welche bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen gibt es?

Die Bauordnung stellt Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen. Das Brandverhalten beschreibt, ob und wie leicht ein einzelner Baustoff (z.B. eine Holzwerkstoffplatte oder ein Dämmstoff) entflammbar ist und damit einen Beitrag zum Brandgeschehen leistet.

Die Bauordnung verwendet hierfür die Begriffe: nichtbrennbar, schwerentflammbar, normalentflammbar. Leichtentflammbare Baustoffe dürfen nicht verwendet werden.

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Wie wird das Brandverhalten von Baustoffen ermittelt?

Ebenso wie beim Feuerwiderstand gibt es zwei parallel gültige Prüfverfahren zur Ermittlung des Brandverhaltens von Baustoffen, national nach DIN 4102-1 oder europäisch nach DIN EN 13501-1 mit den zugehörigen Prüfnormen. Beide unterscheiden sich, sodass eine Übertragung der Prüfergebnisse nicht möglich ist.

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Wie erfolgt die Klassifizierung des Brandverhaltens von Baustoffen nach deutscher Norm?

Die DIN 4102-1 teilt Baustoffe entsprechend dem Ablauf der Prüfung in fünf Brennbarkeitsklassen ein. Dabei werden die Brandnebenerscheinungen ebenfalls geprüft. Diese werden aber gesondert festgehalten (Prüfbericht/-zeugnis, ggf. Kennzeichnung) und sind nicht Bestandteil der Bezeichnung.

Brandverhalten

A1, A2

nichtbrennbar

B1

schwerentflammbar

B2

normalentflammbar

B3

leichtentflammbar

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Wie erfolgt die Klassifizierung des Brandverhaltens von Baustoffen nach europäischer Norm?

Entsprechend der DIN EN 13501-1 erfolgt eine differenzierte Klassifizierung. Neben dem Brandverhalten werden auch die Brandnebenerscheinungen zur Beschreibung der Rauchentwicklung (s = smoke, Klassen s1, s2 und s3) und des brennenden Abtropfens oder Abfallens (d = droplets, Klassen d0, d1 und d2) Bestandteil der Bezeichnung. (z.B. C‑s2,d0).

Brandverhalten

A1, A2

kein Beitrag zum Brand

B

sehr begrenzter Beitrag zum Brand

C

begrenzter Beitrag zum Brand

D

hinnehmbarer Beitrag zum Brand

E

hinnehmbares Brandverhalten

F

keine Leistung festgestellt

 

Rauchentwicklung

s1

geringe Rauchentwicklung

s2

mittlere Rauchentwicklung

s3

hohe Rauchentwicklung bzw. nicht geprüft

 

brennendes Abtropfen/Abfallen

d0

kein brennendes Abtropfen/Abfallen binnen 600 Sek.

d1

kein brennendes Abtropfen/Abfallen mit Nachbrennzeit > 10 Sek. binnen 600 Sek.

d2

keine Leistung festgestellt

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Was bedeuten die Indizies …fl und …L bei europäisch klassifizierten Bauprodukten?

Die DIN EN 13501-1 unterscheidet die Klassifizierung von Bodenbelägen (Index „fl“; floorings; z.B. A2fl-s1) und Rohrisolierungen (Index „L“; linear Pipe Thermal Insulation Products; z.B. CL-s1, d0) und anderen Baustoffen.

Z.B. darf eine Holzwerkstoffplatte, die als schwerentflammbarer Bodenbelag nachgewiesen ist, nicht automatisch als schwerentflammbare Wandbekleidung eingesetzt werden, sofern nicht auch der allgemeine Nachweis als schwerentflammbarer Baustoff vorliegt. Ebenso gibt es für Bodenbeläge keine Leistungsfeststellung und somit auch keine Klassifizierung für das brennende Abtropfen/Abfallen, da dies für die vorliegende Einbausituation nicht relevant ist.

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Können Baustoffe ohne Prüfung klassifiziert werden?

Bestimmte Baustoffe, die ein bekanntes Brandverhalten zeigen, können ohne weitere Prüfung einer spezifischen Klassifizierung zum Brandverhalten zugeordnet werden. Auch hierbei ist zwischen den Normen zu unterscheiden.

europäisch (vgl. DIN EN 13501-1):

Die Europäische Kommission hat eine Liste von Bauprodukten erstellt, die unter genau angegebenen Bedingungen ohne Prüfung als Klasse A1 klassifiziert werden können.

Ferner gibt es ein Verfahren, nach dem bestimmten Produkten ohne weitere Prüfung eine spezifische Klassifizierung zum Brandverhalten zugeordnet werden kann. Diese Produkte zeigen ein gut bekanntes Brandverhalten und wurden vom Ständigen Ausschuss für das Bauwesen diesbezüglich anerkannt. Derartige Produkte werden „ohne weitere Prüfungen klassifiziert“ (CWFT, en: classified without further testing).
Z.B. kann Bauholz für tragende Zwecke mit rechteckigem Querschnitt ohne weitere Prüfung (CWFT) in die Brandverhaltensklasse D-s2, d0 (normalentflammbar) eingeordnet werden (siehe DIN EN 14081-1).

Weiterhin kann die Klassifizierung zum Brandverhalten auf Bauprodukte innerhalb einer Bauproduktfamilie übertragbar sein, wobei der Begriff „Bauproduktfamilie“ Bauprodukte mit festgelegten Abweichungen ihrer Parameter wie z. B. Dicke, Rohdichte, praktische Anwendung, einschließt. Das Brandverhalten dieser Bauprodukte, deren Parameter innerhalb der festgelegten Abweichungen liegen, ist dabei nachweislich unbeeinflusst bzw. deren Anwendung wird in einem Bericht zum erweiterten Anwendungsbereich erweitert.

national:

Die DIN 4102-4 klassifiziert in Abschnitt 4 explizit die dort genannten Baustoffe oder Baustoffverbunde. Alle weiteren Baustoffe und Baustoffverbunde mit u.a. brennbaren Baustoffen können ein anderes Brandverhalten und damit eine andere Baustoffklasse besitzen.
Z.B. ist dort Holz aufgeführt, dem bei einer Rohdichte ≥ 400 kg/m³ und einer Dicke t > 2 mm oder einer Rohdichte von ≥ 230 kg/m³ und einer Dicke 5 mm < t < 22 mm als normalentflammbarer Baustoff die Baustoffklasse B2 zugewiesen wird.

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Wie erfolgt die Zuordnung der Brandverhaltensklassen an die bauordnungsrechtlichen Anforderungen?

Über die Zuordnungstabellen der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Anhang 4, Tabellen 1.1 und 1.2 kann jedem klassifizierten Baustoff eine der bauordnungsrechtlichen Begrifflichkeiten nichtbrennbar, schwerentflammbar oder normalentflammbar zugewiesen werden. Dabei ist besonders auf die der Klassifizierung zugrundeliegende Norm zu achten, da national und europäisch teilweise gleiche Bezeichnungen verwendet werden.

Die MVV TB Anhang 4, Tabelle 1.1 ordnet die mindestens erforderlichen nationalen Klassen den bauaufsichtlichen Anforderungen zu:

Bauaufsichtliche
Anforderung

Mindestens erforderliche Baustoffklasse nach
DIN 4102-1:1998-05

Zusätzliche Merkmale für die Verwendung

Rauchentwicklung

KEIN brennendes Abtropfen oder Abfallen

gering2

begrenzt3

nichtbrennbar1

A 2

 

 

 

brennbar

 

 

 

 

 

schwerentflammbar

B 1

 

X

 

 

schwerentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfend

B 1

 

X

X

 

schwerentflammbar und geringe Rauchentwicklung

B 1

X

 

 

 

schwerentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfend
sowie geringe Rauchentwicklung

B 1

X

 

X

 

normalentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfend

B 2

 

 

X

 

normalentflammbar

B 2

 

 

 

1 soweit erforderlich zusätzlich Schmelzpunkt > 1000°C nach DIN 4102-17:2017-12 mit entsprechender Angabe

2 geringe Rauchentwicklung (l ≤ 100 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) bestanden

3 begrenzte Rauchentwicklung (l ≤ 400 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) bestanden

 

Die MVV TB Anhang 4, Tabelle 1.2 ordnet die mindestens erforderlichen europäischen Klassen den bauaufsichtlichen Anforderungen zu:

Bauaufsichtliche
Anforderung

Mindestens erforderliche Leistungen
nach harmonisierten technischen Spezifikationen

des Bau­
produkts

Brandverhaltensklasse

Rauchentwicklung

KEIN brennendes Abtropfen oder Abfallen

gering
(s1)

begrenzt (s2)

nichtbrennbar1

A2–s1, d0*

A2

X

 

X

brennbar

 

 

 

 

 

 

schwerentflammbar

C–s2, d2*

C

 

X

 

 

schwerentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfend

C–s2, d0*

C

 

X

X

 

schwerentflammbar und geringe Rauchentwicklung

C–s1, d2*

C

X

 

 

 

schwerentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfend
sowie geringe Rauchentwicklung

C–s1, d0*

C

X

 

X

 

normalentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfend

E

E

 

 

X

 

normalentflammbar

E–d2

E

 

 

 

1 soweit erforderlich zusätzlich Schmelzpunkt > 1000°C nach DIN 4102-17:2017-12 mit entsprechender Angabe

* soweit erforderlich Glimmverhalten nach DIN EN 16733 mit entsprechender Angabe

nicht gültig für lineare Rohrdämmstoffe und Bodenbeläge

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Im Brandschutz wird zwischen „tragenden“ und „nichttragenden“ feuerwiderstandsfähigen Bauteilen unterschieden. Was bedeuten diese Begriffe?

Tragende Bauteile mit Feuerwiderstand behalten ihre Tragfähigkeit unter genormter Brandbeanspruchung während ihrer Klassifizierungszeit bei. Sie können flächig (z.B. Wände, Decken) oder stabförmig (z.B. Stützen, Balken) sein und dienen – im Gegensatz zu nichttragende Bauteilen – dem planmäßigen Abtrag von Lasten im Gebäude. Tragende nichtflächige Bauteile, z.B. eine freistehende Stütze, werden allseitig vom Feuer beansprucht.

Bei tragenden Bauteilen müssen die Bauteile, die diese tragen und aussteifen, mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit haben.

Im Brandschutz wird zwischen „raumabschließenden“ und „nichtraumabschließenden“ feuerwiderstandsfähigen Bauteilen unterschieden. Was bedeuten diese Begriffe?

Raumabschließende feuerwiderstandsfähige Bauteile sind stets flächig. Sie können tragend oder nichttragend sein. Sie sollen eine Ausbreitung von Feuer und Rauch von einem Brandraum auf benachbarte Räume behindern.

Bei raumabschließenden Bauteilen müssen zusätzlich zu den sie tragenden und aussteifenden Bauteilen auch die flankierenden Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit haben. I.d.R. müssen abgeschlossene „Brandräume“ gebildet werden, durch welche die Ausbreitung eines Feuers begrenzt wird.

Was bedeutet „genormte Brandbeanspruchung“?

Bei Feuerwiderstandsprüfungen werden die zu prüfenden Bauteile in große Öfen eingebaut und einer einheitlich geregelten Brandbeanspruchung ausgesetzt. Die Brandraumtemperatur folgt dabei über der Branddauer der „Einheits-Temperatur-Zeit-Kurve“ (ETK) entsprechend der DIN EN ISO 834-1. Auf Grundlager dieser „genormten Brandbeanspruchung“ werden die Bauteile klassifiziert. So ist ein Vergleich verschiedener Konstruktionen möglich.

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Wie sieht die Einheitstemperaturzeitkurve (ETK, DIN EN ISO 834-1) aus?

Ein Bauteil wird klassifiziert, indem es einem künstlichen Brand ausgesetzt wird, dessen Temperaturentwicklung der international normierten Einheitstemperaturzeitkurve (ETK) folgt. Sie bildet den so genannten Feuerübersprung „Flash-Over“ ab, der die kritischste Phase eines natürlichen Brandes darstellt. In Abhängigkeit von der Brandlast und der Sauerstoffzufuhr kann bei einem Naturbrand die Temperatur durchaus noch schneller und höher ansteigen. Aber ebenso fällt die Temperatur wieder deutlich unter das Niveau der ETK ab. Die ETK behält das hohe Temperaturniveau über den gesamten Prüfungszeitraum bei, dadurch wird ein Brandszenario simuliert, das in der Natur nur unter ungünstigsten Bedingungen ablaufen würde (worst-case).

Der Brandraum hat üblicherweise eine Ausgangstemperatur von 20°C. Diese wird entsprechend der ETK in etwa auf folgende Werte gesteigert:

nach 5 Min. 576°C → 10 Min. 678°C → 30 Min. 842°C → 60 Min. 945°C → 90 Min. 1006°C

Gibt es weitere Brandszenarien für Feuerwiderstandsprüfungen?

Die DIN EN 13501-2 regelt in Abschnitt 4 neben der ETK weitere Brandszenarien. Diese sind durch Anpassung des Niveaus der jeweiligen thermischen Beanspruchung auf spezielle Bauteile ausgerichtet bzw. ziehen Nutzungsbeschränkungen nach sich. Die relevantesten Szenarien für die übliche Brandschutzbemessung sind die Außenbrandkurve und der Naturbrand.

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Was ist die Außenbrandkurve?

Die Außenbrandkurve entspricht einer abgeminderten ETK. Sie wird eingesetzt um den Raumabschluss von nichtragenden Außenwänden zu prüfen. Die Brandbeanspruchung erfolgt dabei auf die äußere Bauteiloberfläche. Dies stellt ein Feuer dar, das aus einem Fenster eines Gebäudes heraustritt oder außerhalb eines Gebäudes brennt. Die Temperaturabminderung erfolgt vor dem Hintergrund, dass sich bei einem Feuer im Freien die entstehende Wärme ungehindert verteilen kann.

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Wie funktioniert ein Naturbrandmodell?

Unter den Auswirkungen eines Naturbrandes können häufig längere Feuerwiderstandsdauern festgestellt werden. Die Anwendung einer Bauteilbemessung auf der Grundlage von Naturbrandmodellen nach DIN EN 1991-1-2 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-2/NA ist bauaufsichtlich möglich, stellt jedoch eine Abweichung nach MBO dar. Entsprechend der MVV TB ist dabei im Bauantrag oder in den Bauvorlagen (Brandschutzkonzept) insbesondere anzugeben, „[…] weshalb es einer ETK-Brandbeanspruchung nicht bedarf und darzustellen, dass (und weshalb) das gewählte Brandmodell für das Vorhaben geeignet ist und wie die damit zwangsläufig verbundene eingeschränkte Nutzung der Anlage (z. B. aufgrund begrenzter Brandlasten) sichergestellt werden soll […].“ Eine Bauteilbemessung mit einem Naturbrandmodell gilt nur für die jeweilige konkrete Nutzung und Ausgestaltung eines Raums oder Gebäudes unter Berücksichtigung der vorhandenen brandschutztechnischen Infrastruktur. Ergebnisse einer solchen Bemessung führen nicht zu einer Einstufung in die Feuerwiderstandsklassen des bauaufsichtlichen Anforderungssystems.

Werden nach Naturbrandmodellen bemessene Bauteile und klassifizierte Bauteile zusammengefügt und ist ein Raumabschluss gefordert, so sind in dem Brandschutzkonzept Aussagen zur Funktionsweise des Anschlussbereichs zu treffen.

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Wie werden Feuerwiderstandsprüfungen durchgeführt?

Prüfungen zum Feuerwiderstand werden i.d.R. als sogenannte „Großversuche“ durchgeführt. Dazu wird z.B. eine raumabschließende Wand mit einer bestimmten Größe (z.B. b x h = 4 m x 4 m) vor einem Brandprüfungsofen errichtet. Bei tragenden Wänden wird durch eine Belastungseinrichtung die vorgesehene Einwirkung aufgebracht. Dann wird die Wand an den mit einer entsprechenden Öffnung ausgestatteten Brandraum i.d.R. mit Steinwolledämmstoffen angedichtet. Anschließend wird im Brandraum mittels Öl- oder Gasbrennern die genormte Brandbeanspruchung erzeugt. Die genauen Randbedingungen sind in einzelnen Prüfnormen geregelt.

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Welche europäische und deutsche Norm regelt die Prüfung und Klassifizierung von Bauteilen?

Die DIN 4102-2 gilt national u.a. für Wände und Decken. In ihr ist sowohl das Prüfverfahren als auch die Zuordnung zu den Klassen in Abhängigkeit von den Prüfergebnissen geregelt.

Auf europäischer Ebene sind Prüfung und Klassifizierung getrennt geregelt. Die Normenreihe EN 13501 regelt die Klassifizierungen in Abhängigkeit von den Prüfergebnissen. Die Prüfungen selbst sind in vielen anderen Normen geregelt, die wichtigste Norm für Holzbauteile ist die EN 1363‑1.

Beide Verfahren können in Deutschland angetroffen werden.

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Gibt es Unterschiede zwischen den Prüfverfahren nach DIN und nach EN?

Beide Prüfverfahren nutzen die Brandbeanspruchung nach der ETK. Es bestehen aber im Detail Unterschiede die beide Verfahren nicht vergleichbar machen. Dies sind u.a. die Art der Ofenthermometer und die Versagenskriterien.

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Was sind die relevanten Leistungseigenschaften eines Bauteils bzw. was sind „Versagenskriterien“ in Brandprüfungen?

Es gibt drei relevante Leistungseigenschaften für Bauteil bzw. „Versagenskriterien“, die je nach Leistungsanforderung als Maßstab für den Verlust des Feuerwiderstandes dienen. Zu beachten ist hierbei, dass sich die Versagenskriterien nach nationalen und europäischen Normen etwas unterscheiden.

a) Tragfähigkeit R (Resistance)

Tragende Bauteile werden während der Brandprüfung mit einer bestimmten Einwirkung belastet, unter der Verformungsgrenzwerte einzuhalten sind.

b) Raumabschluss E (Étanchéité)

Es wird überprüft, ob das Austreten von Feuer und Rauch aus dem Brandraum, d.h. auf der „feuerabgewandten“ Seite des Bauteils verhindert wird bzw. durch Spalte und Öffnungen so viele heiße Gase oder Flammen entweichen, dass sie einen Wattebausch entzünden. Die EN-Prüfungen nutzen zudem sogenannte „Spaltlehren“: Bei Fugen oder Löchern die über bestimmte Abmessungen hinausgehen ist der Raumabschluss ebenfalls verloren.

c) Wärmedurchgang I (Isolation)

Bei der Brandprüfung wird die Temperatur auf der Oberfläche der feuerabgewandten Seite an verschiedenen Stellen gemessen. Die Temperaturerhöhung darf im Mittelwert sowie an einer einzelnen Stelle bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten. (Bsp.: Prüfungsbeginn bei 20°C → Es darf im Mittel nicht mehr als 160°C, an einer einzelnen Stelle nicht mehr als 200°C gemessen werden). Bei EN-Prüfungen gibt es zusätzlich ein bewegliches Thermometer. Dies kommt an den Stellen mit einer augenscheinlich erhöhten Temperatur zum Einsatz.

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Wie wird eine Leistung hinsichtlich des Feuerwiderstandes nach nationaler Norm angegeben?

Die Angabe nach DIN 4102 sieht einen Buchstaben für die „Art des Bauteils“ (z.B. „F“) gefolgt von einer Klassifizierungszeit (z.B. „30“, „60“, „90“ Minuten) vor. Dieser eigentlichen Bezeichnung schließen sich die Buchstaben A, AB oder B an. Aus diesen kann die Brennbarkeit der Baustoffe des klassifizierten Bauteils abgelesen werden. A steht für „nicht brennbare“, B für „brennbare“ und AB für in den wesentlichen Teilen „nicht brennbare“ und den übrigen Teilen „brennbare“ Baustoffe. Z.B. steht die Angabe „F30 – B“ für ein Bauteil (z.B. Wand) mit einer Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten aus brennbaren Baustoffen. Die Leistungseigenschaften (Tragfähigkeit, Raumabschluss, Wärmedurchgang) sind nicht Bestandteil der Bezeichnung und müssen ggf. dem Prüfzeugnis entnommen werden.

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Wie wird eine Leistung hinsichtlich des Feuerwiderstandes nach europäischer Norm angegeben?

Aus der Angabe nach DIN EN 13501 kann auf die Leistungseigenschaften geschlossen werden. Die Kombination der Buchstaben „R“ für Tragfähigkeit, „E“ für Raumabschluss und „I“ für Wärmedurchgang gibt hierüber Auskunft. Dieser folgt wiederum die Klassifizierungszeit (z.B. „30“, „60“, „90“ Minuten). Im Gegensatz zur DIN 4102 können über die Bezeichnung keine Rückschlüsse auf die Brennbarkeit der verwendeten Baustoffe gezogen werden. Z.B. steht die Angabe „R30“ für ein Bauteil (z.B. Stütze), dass unter einer Brandbeanspruchung mindestens 30 Minuten lang seine Tragfähigkeit nicht verliert.

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Wie könnte eine Prüfung und Klassifizierung beispielhaft ablaufen?

Wenn z.B. ein raumabschließendes Bauteil das Raumabschlusskriterium in der 42. Minute einer Prüfung verletzt, weil der Wattebausch entzündet wird, während die Tragfähigkeit noch nicht verletzt ist, so kann es in die Klasse REI30 mit Feuerwiderstand 30 Minuten eingestuft werden. Besteht zumindest die Tragfähigkeit länger als 60 Minuten, kann es zusätzlich in die Klasse R60 eingestuft werden.

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Wie kann der Ablauf Prüfung – Klassifizierung (– Verwendung) eines Bauteils kurz geschildert werden?

Um ein Bauteil zu verwenden, muss es geprüft und anhand der Prüfergebnisse klassifiziert werden. Die Brandprüfung dient also als Beleg für eine Feuerwiderstandsdauer mit den entsprechenden Leistungseigenschaften, über die ein Prüfzeugnis ausgestellt wird und die dann zum Bestandteil des Verwendbarkeitsnachweises des Bauteils wird. Bauteile, die den klassifizierten Konstruktionen der in der MVV TB aufgeführten technischen Regeln (z.B. DIN 4102-4) entsprechen, benötigen keinen Verwendbarkeitsnachweis und somit auch keine (erneute) Brandprüfung. Für diese Konstruktionen wurden in der Regel zur Einordnung ebenfalls Brandprüfungen vorgenommen.

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Was für einen Geltungsbereich hat ein Prüfergebnis?

Ein Prüfungsergebnis gilt ausschließlich für das Bauteil in seiner Gesamtheit und darf nicht auf Einzelteile der Konstruktion (z.B. Beplankung) übertragen werden. Ebenso sind Änderungen (z.B. Ständerabstand, Dämmmaterial) gegenüber der geprüften Konstruktion im Einbauzustand unzulässig. 

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Was ist „F60“?

„F60“ ist eine nationale Klassifizierung des Feuerwiderstandes eines Bauteils (z.B. Stütze, Balken, Decke oder Wand) nach DIN 4102 über einen Zeitraum von 60 Minuten. Aus der Klassifizierung ist nicht ersichtlich, ob es sich um Bauteile handelt, die tragend/nichttragend und/oder raumabschließend/nichtraumabschließend sind. Diese Anforderungen sind aus dem jeweiligen Zusammenhang des Bauteils im gesamten Gebäude zu klären. Ist dies aus dem Kontext nicht ersichtlich oder handelt es sich um eine isolierte Angabe, so sollten die Leistungseigenschaften der Bezeichnung mit angefügt werden.

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Was ist R60, EI60, REI60?

R60, EI60 und REI60 sind Klassifizierungen des Feuerwiderstandes von Bauteilen nach DIN EN 13501‑2. Anders als aus den Klassen nach DIN 4102 geht aus der Bezeichnung eindeutig hervor, ob es sich um tragende (R), nichttragende raumabschließende (EI) oder tragende raumabschließende (REI) Bauteile handelt, die die jeweilige Leistungseigenschaft über einen Zeitraum von 60 Minuten erfüllen.

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Wie gehen die Bauordnungen mit den Klassen nach DIN- bzw. EN-Norm um?

In den Bauordnungen wird nicht auf diese Klassen Bezug genommen, sondern es werden die sogenannten „bauaufsichtlichen Anforderungen“ genannt. Das sind die Begriffe „feuerhemmend“, „hochfeuerhemmend“ oder „feuerbeständig“. Anhang 4 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) ordnet diesen Begriffen die Klassen nach DIN 4102 bzw. EN 13501 zu.

Diese Zuordnung berücksichtigt auch die bauaufsichtlichen Anforderungen an die Brennbarkeit der Baustoffe dieser Bauteile.

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Wofür steht ein „-M“ in der Klassifizierung?

Die Angabe „-M“ (mechanical) steht für die zusätzliche mechanische Beanspruchbarkeit eines Bauteils. Bei der Brandprüfung wird hierzu die Wand nach Ablauf der Klassifizierungszeit unter noch laufender Brandbeanspruchung mehrfach mit einem Stoß aus einem Bleischrotsack belastet. Dabei darf auch unmittelbar nach den Stößen keines der Versagenskriterien verletzt werden.

Für national geregelte Bauteile erfolgt die entsprechende Prüfung nach DIN 4102-3. Das Prüfzeugnis weist die erfolgreich abgelegte Prüfung aus. Eine Bezeichnung im Sinne des europäisch vergebenen „-M“ sieht die Norm nicht vor. In der Regel wird der Klassifizierung jedoch ein „…unter/mit zusätzlicher mechanischer Beanspruchung“ oder eine sinngemäße Bezeichnung angefügt.

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Welche Wände müssen mit „-M“ klassifiziert sein?

Brandwände (Gebäudeabschlusswände, innere Brandwände) und Wände notwendiger Treppenräume müssen in der Gebäudeklasse 5 auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein. Bezeichnet werden diese Wände mit REI90‑M oder F90-A bei zusätzlicher mechanischer Beanspruchung.

Sie müssen in der Gebäudeklasse 5 aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, so dass eine Holzbauweise nicht ohne Abweichung von der MBO möglich ist.

In der Gebäudeklasse 4 sind anstelle von Brandwänden auch Wände, die unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind, zulässig. Dieselbe Anforderung besteht in dieser Gebäudeklasse an Wände notwendiger Treppenräume. Bezeichnet werden diese Wände mit REI60-M oder F60 bei zusätzlicher mechanischer Beanspruchung.

Die Anforderungen lassen eine Holzbauweise ohne Abweichung von der MBO entsprechend der MHolzbauRL zu.

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Was ist „K1“ und „K2“?

Es handelt sich bei beiden um Bezeichnungen nach DIN EN 13501-2 für eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung bzw. „Brandschutzbekleidung“. Die Prüfverfahren für K1 und K2 weisen geringfügige Unterschiede auf. Analog zu den Feuerwiderstandsklassen wird auch hier eine Klassifizierungszeit angegeben. Für K2, welche in Deutschland bauordnungsrechtliche Relevanz hat, sind dies „10“, „30“ oder „60“ Minuten (z.B. Klasse K260). Im Ergebnis müssen die hinter der Bekleidung liegenden Bauteile über diesen Zeitraum geschützt werden. Anforderungen an die Tragfähigkeit oder den Raumabschluss der Bekleidung werden nicht gestellt.

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Wie wird eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung geprüft?

Die Prüfung ist in DIN EN 14135 geregelt. Ähnlich wie ein Deckenelement wird ein Rahmen aus Holzbalken mit einer 19 mm Spanplatte als Trägerplatte und der darunter befestigten Bekleidung auf einen horizontalen Brandprüfofen gelegt, so dass eine mindestens b x l = 2,4 m x 2,5 m große Fläche vom Feuer beansprucht wird. Der Probekörper wird für die angestrebte Klassifizierungszeit einer genormten Brandbeanspruchung ausgesetzt.

Nach dieser Zeit wird das „Deckenelement“ sofort vom Ofen gehoben, ggf. abgelöscht und überprüft, ob die Trägerplatte durch Verbrennen oder verkohlen beschädigt wurde oder nicht. Verfärbungen oder Rußablagerungen gelten nicht als Schaden. Bei einer hinterlüfteten Bekleidung darf zusätzlich auch die Rückseite der Bekleidung selbst nicht verbrennen oder verkohlen.

Außerdem darf die Temperatur an der bekleideten Seite der Trägerplatte im Mittel und an einer beliebigen Stelle bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten (im Mittel 250 Kelvin und an einer beliebigen Stelle 270 Kelvin über der Anfangstemperatur).

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Wofür gelten die Prüfergebnisse einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung?

Die Prüfergebnisse gelten für beliebige Untergründe. Sie gelten außerdem sowohl für horizontale als auch für vertikale oder geneigte Bauteile, also gleichzeitig für Wände, Decken und Dächer, auch wenn die Brandbeanspruchung in der Prüfung nur der einer Decke entsprach.

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Was ist „K2 60“?

"K260“ ist eine europäische Klassifizierung nach EN 13501-2 für eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung. D.h. die hinter der Bekleidung liegende Konstruktion wird für 60 Minuten geschützt. Die Klasse „K2“ wird umgangssprachlich auch als „Kapselung“ oder „Kapselkriterium“ bezeichnet.

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Was ist der Unterschied zwischen "K2 60" und F60 / R60 / EI60 / REI60?

Es gilt für alle eine Klassifizierungszeit von 60 Minuten. Diese bezieht sich für K260 auf die Anforderungen an die brandschutztechnisch wirksame Bekleidung eines Bauteils. Bei allen anderen Klassen gelten die Anforderungen an den Feuerwiderstand für die entsprechenden Leistungseigenschaften (Tragfähigkeit, Raumabschluss, Wärmedämmung) für das jeweilige Gesamtbauteil.

Was ist die MHolzBauRL (Fassung Oktober 2020; Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise)?

Die MHolzbauRL regelt Anforderungen an Bauteile in Holzbauweisen, die einen gewissen Grad der Vorfertigung aufweisen. Es wird unterschieden in

1.   Holzbauweisen mit Hohlräumen (Holztafelbau/-rahmenbau; GK 4),

2.   Holzbauweisen ohne Hohlräume bzw. ohne verfüllte Hohlräume, die eine durchgehend massive monolithische Konstruktion aufweisen (Massivholzbauweise; GK 4 und 5) und

3.   Außenwandbekleidungen aus Holz und Holzwerkstoffen (GK 4 und 5)

Der Geltungsbereich der Richtlinie erstreckt sich auf Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5, deren tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile hochfeuerhemmend oder feuerbeständig nach MBO sein müssen. Dabei wird der § 26 Abs. 2 Satz 4 MBO[1] in Bezug genommen, der zulässt, dass diese Bauteile abweichend aus brennbaren Baustoffen bestehen dürfen.


[1]  Musterbauordnung – MBO – Fassung November 2002 zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 27.09.2019

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Darf die MHolzBauRL 2020 schon angewendet werden?

Die MHolzBauRL darf dann angewendet werden, wenn sie im Landesrecht als technische Regel in den Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen (A 2.2.1.4) eingeführt ist. Zugleich muss die Landesbauordnung brennbare Materialien in den geregelten Bereichen zulassen.

Sollte dies in einem Bundesland nicht der Fall sein, wird die MHolzBauRL u.U. als Grundlage für ein Brandschutzkonzept von den zuständigen Behörden akzeptiert, so dass entsprechende Abweichungen auf einfache Weise kompensiert werden können.

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Was regelt die MHolzBauRL 2020 für die Holzrahmen-/Holztafelbauweise?

In der Gebäudeklasse 4 sind hochfeuerhemmende Bauteile aus brennbaren Baustoffen in der Holzrahmen- /Holztafelbauweise zulässig. Sie müssen als tragende raumabschließende Bauteile einen Nachweis über eine Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 60 Minuten haben und

1.   allseitig mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) versehen werden, die die Entzündung der tragenden und aussteifenden Holzbauteile für 60 Minuten verhindert. Diese Anforderung gilt durch Anordnung einer zweilagigen Bekleidung der Dicke von 2 x 18 mm mit Gipsplatten (Typ GKF) nach DIN 18800 in Verbindung mit DIN EN 520 bzw. Gipsfaserplatten (Rohdichte ≥ 1000 kg/m³) nach ETA als erfüllt. Ebenso zulässig sind Bekleidungen, die nach DIN EN 13501-2 in die Klasse K260 eingestuft sind.

2.   Dämmstoffe eingebaut werden, die nichtbrennbar sind und einen Schmelzpunkt ≥1000°C entsprechend DIN 4102:2017-12 aufweisen.

3.   die in der Richtlinie aufgeführten Befestigungsmittel und deren Abstände untereinander beachtet werden.

Entsprechend dieser Vorgaben lassen sich auch

·     in der Gebäudeklasse 4, Wände anstelle von Brandwänden und Wände notwendiger Treppenräume errichten, sofern sie unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend ausgebildet werden. (Da für diese Bauart die MHolzBauRL nicht abschließend ist, wird eine Bauartgenehmigung gemäß § 16a MBO erforderlich.)

·     in der Gebäudeklasse 3, Wände anstelle von Brandwänden hochfeuerhemmend errichten.

Weiterhin wird die Ausbildung von Anschlüssen und Öffnungen geregelt.

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Was regelt die MHolzBauRL 2020 für die Massivholzbauweise?

In der Gebäudeklasse 4 bzw. 5 sind hochfeuerhemmende bzw. feuerbeständige Bauteile aus brennbaren Baustoffen in der Massivholzbauweise zulässig. Sie müssen als tragende raumabschließende Bauteile einen Nachweis über eine Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 60 bzw. 90 Minuten haben und

1.   allseitig mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) versehen werden, die die Entzündung der tragenden und aussteifenden Holzbauteile für 30 Minuten verhindert. Diese Anforderung gilt durch Anordnung einer einlagigen Bekleidung mit einer Dicke von 18 mm mit Gipsplatten (Typ GKF) nach DIN 18800 in Verbindung mit DIN EN 520 bzw. Gipsfaserplatten (Rohdichte ≥ 1000 kg/m³) nach ETA als erfüllt. Ebenso zulässig sind Bekleidungen, die nach DIN EN 13501-2 in die Klasse K230 eingestuft sind.

2.   die in der Richtlinie aufgeführten Befestigungsmittel und deren Abstände untereinander beachtet werden.

Abweichend hiervon sind je Raum einer Nutzungseinheit entweder die Decke oder maximal 25% aller Wände, (Ausnahme: Trennwände, Wände anstelle von Brandwänden, Treppenraumwände) mit brennbaren Bauteiloberflächen zulässig.

Weiterhin wird die Ausbildung von Anschlüssen und Fugen geregelt.

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Was sieht die Bauordnung für Regelungen für Außenwandbekleidungen vor?

Außenwandbekleidungen der Gebäudeklasse 4 und 5 müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein. Die Unterkonstruktionen sind aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig, sofern Außenwände und Außenwandteile so ausgebildet sind, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist. Die Baustoffe, die schwerentflammbar sein müssen, dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.

Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen. Dies gilt für Doppelfassaden in der Gebäudeklasse 3 bis 5 entsprechend.

Abweichend von Absatz 3 sind hinterlüftete Außenwandbekleidungen, die den Technischen Baubestimmungen nach § 85a entsprechen, mit Ausnahme der Dämmstoffe, aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig.

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Was regelt die MHolzBauRL 2020 zu den Außenwandbekleidungen?

Die MHolzBauRL spezifiziert die geeigneten Maßnahmen, die eine Brandausbreitung begrenzen und dadurch Außenwandbekleidungen aus Holz und Holzwerkstoffen bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 zulassen.

Diese Maßnahmen betreffen u.a. das Anbringen einer nichtbrennbaren 15 mm dicken Trägerplatte auf einer brennbaren Außenwand, die Verwendung nichtbrennbarer Dämmstoffe, die Ausbildung der Lüftungsspalten der Unterkonstruktion und Brandsperren. Außerdem bestehen Anforderungen an die Zugänglichkeit der brennbaren Außenwandflächen durch die Feuerwehr.

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Kann man die Tragfähigkeit von Holzbauteilen auch rechnerisch nachweisen?

Die DIN EN 1995-1-2 (Eurocode 5) bietet die Möglichkeit die Feuerwiderstandsdauern von tragenden (R) Holzbauteilen (Stützen, Pfeiler, Wände und Decken) zu berechnen. Die Berechnung erfolgt auf der Beanspruchungsseite auf Grundlage der berechneten Abbrandraten.

Das in der MHolzBauRL geforderte Kapselkriterium (K260) lässt sich nicht abbilden.

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Kann man den Raumabschluss von Holzbauteilen auch rechnerisch nachweisen?

Die DIN EN 1995-1-2 (Eurocode 5) enthält in Anhang E ein Verfahren für die Berechnung der raumabschließenden Funktion von Holzbauwänden und -decken. Über die jeweiligen Grundwerte der Wärmedämmung der Bekleidungs- und Wärmedämmstofflagen wird die Dauer des Raumabschlusses (EI) bestimmt. Dies jedoch nur für maximal 60 Minuten.

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Bei Türen gibt es eine Vielzahl verschiedener Anforderungen. Was sind die wichtigsten Anforderungen und Leistungen für Abschlüsse (Türen und Tore)?

Türen und Tore gehören bauordnungsrechtlich zu den „Abschlüssen“, an die zum Verschluss von Öffnungen in Bauteilen Anforderungen gestellt werden. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Feuerschutzabschlüssen, die selbst- und dichtschließend sind und Rauchschutzabschlüssen, die selbstschließend und rauchdicht sind.

·  selbstschließend

Abschlüsse sind selbstschließend, wenn sie geeignete Schließmittel haben, die mittels mechanisch gespeicherter Energie den Abschluss nach dem kurzzeitigen Öffnen selbsttätig schließen. Bestimmungsgemäß sollen sie geschlossen gehalten werden. Sie dürfen nur dann offen gehalten werden, wenn sie mit Feststellanlagen versehen sind, die bei Raucheinwirkung dauerhaft das unverzügliche und sichere Schließen gewährleisten.
Zweiflügelige Türen müssen einen Schließfolgeregler haben.

·  dichtschließend (MVV TB Anhang 4, 5.4)

Türen und Tore sind dann dichtschließend oder schließen dicht, wenn sie formstabile Türblätter haben und mit dreiseitig umlaufenden dauerelastischen Dichtungen (Lippen-/Schlauchdichtung) ausgestattet sind und bei geschlossenen Türen sowohl an den Zargen als auch an den Türflügeln anliegen. Türblätter sind dann formstabil, wenn sie geschlossen sind und Verformungen ≤ 4 mm, bezogen auf die Türblattebene in Längsrichtung, aufweisen.

· rauchdicht

Rauchdichte Türen bzw. Rauchschutztüren (RS) müssen im Brandfall den Durchtritt von Rauch gemäß DIN 18095-2:1991-03 während einer festgelegten Dauer auf eine vorgegebene maximale Luftmenge pro Stunde beschränken. Rauchschutztüren sind nicht vollkommen rauchdicht.
Die Rauchschutzabschlüsse müssen die Kriterien der DIN 18095-1:1988-12 und die Kriterien der Dauerfunktion nach DIN 4102-18:1991-03 erfüllen. Letztere simuliert das Altern, indem vor der Rauchdichtheitsprüfung eine bestimmte Zahl von Öffnungen und Schließungen vorgenommen werden.

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Welche bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Abschlüsse (Tore und Türen) gibt es bzgl. der Feuerwiderstandsfähigkeit?

Das Bauordnungsrecht sieht Abschlüsse vor, die feuerhemmend, hochfeuerhemmend bzw. feuerbeständig sind. Diese haben eine Feuerwiderstandsfähigkeit von 30, 60 bzw. 90 Minuten. Abschlüsse mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit müssen grundsätzlich selbstschließend sein.

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Wie sieht die Klassifizierung von Abschlüssen (Tore und Türen) aus?

Die nationale Bezeichnung von Abschlüssen besteht aus einem „T“ gefolgt von der Feuerwiderstandsdauer „30“, „60“ oder „90“ und der Zusatzbezeichnung „RS“, sofern der Abschluss selbstschließend und rauchdicht ist. Z.B.

feuerhemmend, selbstschließend und rauchdicht: T 30-RS
feuerbeständig, selbstschließend und dichtschließend: T 90
Für diese Abschlüsse ist ein Verwendbarkeitsnachweis notwendig.

Die Klassifizierung von Abschlüssen nach harmonisierten technischen Spezifikationen (europäisch) ist komplex und kann der MVV TB Anhang 4, Tab. 5.1.4 entnommen werden.

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Was ist der Unterschied zwischen F…- und G…-Verglasungen?

Brandschutzverglasungen nach Verwendbarkeitsnachweisen werden mit F… (Widerstand gegen Feuer und Wärmestrahlung: F30, F60, F90, F120) oder G… (nur Widerstand gegen Feuer: G30, G60, G90, G120) nach DIN 4102-13 bezeichnet. Beide müssen für die Dauer ihres Feuerwiderstands ihre Tragfähigkeit unter Eigengewicht behalten und den Durchgang von Feuer und Rauch verhindert. Im Gegensatz zur G…- behindert die F…- Verglasung auch den Wärmedurchgang. Damit wird der Einsatzbereich von G…-Verglasungen auf solche Bereiche eingeschränkt, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass die Wärmestrahlung der Glasoberfläche die Schutzziele der Bauordnung nicht beeinträchtigt.

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