Download-Zugriff verweigert - Login erforderlich 2002-07 Merkblatt Ü-Zeichen für Bauprodukte
Kategorien: Technik und Umwelt, Merkblätter, Sortierung und Kennzeichnung
Dateiname: 2002-07_Merkblatt_UE-Zeichen_fuer_Bauprodukte.pdf
Erstellt am: 19.12.2002
Verändert am: 20.01.2003
Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen nach den Landes- bauordnungen nur verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen. Sie müssen für den Verwendungszweck • der bekanntgemachten tech- nischen Regel (Bauregelliste A Teil 1) • einer allgemeinen bauaufsicht- lichen Zulassung • einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder • einer Zustimmung im Einzelfall entsprechen und das Überein- stimmungszeichen (Ü-Zeichen) aufgrund des Übereinstimmungs- nachweises nach dem entsprechenden Paragrafen der Landesbau- ordnungen tragen. Vorsicht ist insbesondere bei Vollholz ohne Ü-Kennzeichnung geboten. Verarbeitet der Zimmereibetrieb Vollholz ohne Ü-Kennzeichnung, dann ist er gleichzeitig Hersteller dieses Bauproduktes und damit für die Sortierung und Kennzeichnung zuständig. Die Übereinstimmungszeichen und jeweilige Besonderheiten zu allen wesentlichen Bauprodukten des Holzbaus finden Sie in dem anhängigen BDZ-Merkblatt.
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