Download-Zugriff verweigert - Login erforderlich 2000-08 Merkblatt Ü-Zeichen
Kategorien: Technik und Umwelt, Merkblätter, Sortierung und Kennzeichnung
Dateiname: 2000-08_Merkblatt_UE-Zeichen.pdf
Erstellt am: 04.09.2001
Verändert am: 04.09.2001
Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen nach den Landesbauordnungen nur verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen. Sie müssen für den Verwendungszweck • der bekannt- gemachten technischen Regel (Bauregelliste A Teil 1) • einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung • einem allgemeinen bau- aufsichtlichen Prüfzeugnis oder • einer Zustimmung im Einzelfall entsprechen und das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) aufgrund des Übereinstimmungsnachweises nach dem entsprechenden Paragrafen der Landesbauordnungen tragen. Vorsicht ist insbesondere bei Vollholz ohne Ü-Kennzeichnung geboten. Verarbeitet der Zimmerei- betrieb Vollholz ohne Ü-Kennzeichnung, dann ist er gleichzeitig Hersteller dieses Bauproduktes und damit für die Sortierung und Kennzeichnung zuständig. Die Übereinstimmungszeichen und jeweilige Besonderheiten zu allen wesentlichen Bauprodukten des Holzbaus finden Sie in dem anhängigen BDZ-Merkblatt.
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